Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB

1. Auskunft und Anmeldung

Mit der Anmeldung bieten Sie uns, dem Freizeitveranstalter (FV), den Abschluss eines Reisevertrags aufgrund der Ihnen in diesem bzw. unserem Prospekt genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen an. Diese Anmeldung soll mit unserem Formular erfolgen. Der Vertrag kommt erst mit der Reisebestätigung/Rechnung des FV zustande. Wir bitten dringend die Altersgruppeneinteilung zu beachten.

Kinder und Jugendliche aus dem Gemeindegebiet bzw. regelmäßige Jugendhausbesucher:innen haben bis einschließlich 18.12.2023 Vorbelegungsrecht.

2. Zahlung des Reisepreises

Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von € 200,- nach Erhalt der Rechnung fällig. Dieser Betrag wird auf den Gesamtfreizeitbetrag angerechnet, den wir spätestens 21 Tage vor Abfahrt auf folgendes Konto erbitten:

Evangelische Kirchengemeinde Leverkusen-Schlebusch
IBAN: DE26 3506 0190 1010 8760 16
BIC: GENODED1DKD

Bitte geben Sie unbedingt den Namen der Freizeitmaßnahme auf der Überweisung an

3. Geschwister-Ermäßigung

Für den Fall, dass Geschwister an den ejs-Freizeiten eines Jahres teilnehmen, gibt es folgende Ermäßigungen:

Jedes Geschwisterkind erhält 25 % Ermäßigung auf seinen Freizeitpreis. Fahren vier verschiedene Geschwisterkinder mit, so fährt das vierte Kind gratis. Auf Wunsch kann auf diese Ermäßigung verzichtet werden und der Betrag wird als Spendenquittung ausgewiesen.

4. Leistungen

  1. Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen im Jahresprospekt der ejs, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den FV.
  1. Vermittelt der FV im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistungen deutlich hingewiesen ist.
  1. Jede/r Teilnehmer:in ist im In- und Ausland unfall- und nachrangig haftpflichtversichert. Versicherungsschutz für Reisegepäck, für Krankenrücktransport und gegen Diebstahl besteht nicht.

5. Höhere Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl FV als auch der/die Reisende den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651 j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der FV wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der FV ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, diese auch durchzuführen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.

6. Reiseabsage, Leistungs- und Preisänderungen

  1. Wir können bis zum 14. Tage vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine im Prospekt genannte MindestteilnehmerInnenzahl nicht erreicht wird oder das erforderliche ejs-Betreuungsteam aus nicht planbaren Gründen nicht zustande kommt.
  1. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
  1. Der FV ist verpflichtet, den/die TeilnehmerIn über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen MindestteilnehmerInnenzahl bzw. Höherer Gewalt oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.
  1. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Vertrag zurücktreten oder bei einer zulässigen Reiseabsage durch uns die Teilnahme an einer gleichwertigen Freizeit verlangen, wenn der FV in der Lage ist, eine solche Freizeit aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für Sie anzubieten. Dieses Recht können Sie binnen einer Woche uns gegenüber geltend machen. Wir empfehlen die Schriftform.

7. Rücktritt oder Umbuchung

  1. Sie können jederzeit vor Freizeitbeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist grundsätzlich schriftlich zu erklären.
  1. Treten Sie vom Vertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so können wir als Entschädigung den Reisepreis unter Abzug des Wertes unserer ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen verlangen.
    Wir empfehlen ausdrücklich, eigenständig eine externe Reiserücktrittesskostenversicherung abzuschließen.
  1. Eine bis zur Abmeldung entstandene Verwaltungskostenpauschale von 100,-€ (50,- bei Kinderpfingst- und 25,- bei Wochenendfreizeiten) wird in jedem Fall in Rechnung gestellt. Erfolgt der Rücktritt später als 8 Wochen vor Reisebeginn, so sind wir berechtigt Fahrtkosten und Ausfallgebühren zu berechnen, falls der Freizeitplatz nicht mehr besetzt werden kann. Hierbei ist gleichgültig, aus welchem Grund der Rücktritt erfolgt.
  1. Der/die Reisende darf eine(n) geeignete(n) Ersatzreisende(n) stellen, der/ die dann statt seiner/ ihrer in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.

8. Leitung

Wir setzen bei unseren Freizeiten geschulte Leiter:innen zur pädagogischen Betreuung der Teilnehmenden ein. Diese Personen übernehmen für die Dauer der Freizeit die gesetzliche Aufsichtspflicht. Bei besonderer Missachtung der notwendigen Forderungen ist die Leitung berechtigt, den/die Teilnehmer:in auf eigene Kosten zurückzuschicken. Anspruch auf Erstattung des Freizeitbetrags oder eines Teilbetrages entsteht dadurch nicht.

9. Aufsichtspflicht/ Mitwirkungspflicht des Reisenden

Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse, Schwimmfähigkeiten etc.) der Teilnehmenden erforderlich ist; er/sie verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen. Der Veranstalter behält sich vor, vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn der Anmeldende dieses Formular ungeachtet einer Nachfrist nicht vollständig ausgefüllt bei ihm einreicht.

10. Vertragsobliegenheiten und Hinweise

  1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadenersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen, einen aufgetretenen Mangel während der Reise uns anzuzeigen.
  1. Tritt ein Reisemangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist.
  1. Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Sollten Sie diese wider Erwarten nicht erreichen können, so wenden Sie sich bitte direkt an den FV.
  1. Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende bei uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind.
  1. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen Reiseende.

11. Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehung zwischen FV und dem/der TeilnehmerIn richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Datenschutzerklärung

Die ejs nimmt den Schutz privater Daten und die Persönlichkeitsrechte an Bildmaterial sehr ernst. Dennoch möchten wir auf jeder Freizeit Fotos machen und die Teilnehmer/innen zu weiteren Veranstaltungen der ejs einladen, sowie auf unserer Homepage Bilder posten. Für unser Werbematerial (Jahresprospekt, Plakate und Flyer; letztere print und online), Pressemeldungen, sowie für den Gemeindebrief (print- und online-Version), benötigen wir dringend Bildmaterial unserer Veranstaltungen. Wir bitten Sie/Dich um das Einverständnis Fotos digital und in Printversion verwenden zu dürfen, sowie Sie/Dich kontaktieren zu dürfen, um zu weiteren Veranstaltungen einzuladen. Wir freuen uns, wenn dafür die jeweils verschickte oder bereit gelegte Einverständniserklärung ausgefüllt und ans ejs-Büro geschickt wird. Bitte erwägen Sie vorher mögliche Vorteile und Risiken der Freigabe. Wir verwenden die Daten ausschließlich für die Zwecke der Jugendarbeit der Kirchengemeinde! Ein Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden. Dies hat die sofortige Löschung der Daten und Fotos zur Folge.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Position der AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt

Unsere Preissystem

„Aber aus Kostengründen muss niemand zu Hause bleiben“

Wie im letzten Jahr finden Sie/ findest Du bei den Freizeitausschreibungen
drei Preise:
Preis A, Preis B und Preis C

Dies hat eine traurige Vorgeschichte. Seit Jahren wurden fast alle Zuschüsse für die Kinder und Jugendarbeit reduziert oder ganz gestrichen. Heute könen wir nur noch über einen „Nothaushalt” die wichtigsten Arbeitsbereiche erhalten und sind zur qualifizierten Weiterarbeit vermehrt auf Spenden angewiesen. “Wie ist eine solche Situation nun sozialverträglich abzufedern?”, war unser Leitgedanke bei der Entwicklung neuer Finanzierungskonzepte. Wir stellten uns daher die Frage: “Wie können es sich kinderreiche oder finanziell schwächer gestellte Familien leisten, ihren Kindern trotzdem
eine Freizeit mit der ejs zu ermöglichen?” Dabei gibt es ab 2 Geschwisterbuchungen für eine Freizeit 25% Ermäßigung auf den jeweiligen B-Freizeitpreis.

Außerdem gilt der Grundsatz:
Unsere Freizeitpreise sind knapp und exakt kalkuliert. Die hohe Qualität unserer Reisen, mit all den Vorteilen für die MitfahrerInnen, ist nicht preisgünstiger zu gewährleisten. Mit Eltern von FreizeitteilnehmerInnen entwickelten wir den nachfolgend erklärten Vorschlag, drei Preise anzubieten und ein Spendenkonto einzurichten.

Preis A:
Wäre Ihr Preis gewesen, wenn die Zuschusssituation wie vor 13 Jahren noch aktuell wäre. Diesen Preis bieten wir Ihnen an, er deckt jedoch nicht unsere
Kosten.

Preis B:
Ist der kostendeckende Freizeitpreis.

Preis C:
Ist der Freizeitpreis B plus eine von Ihnen/Dir bestimmte Spendensumme. Sie erhalten/Du erhältst zum Ende des Jahres über den eingezahlten Mehrbetrag
(bei Spenden ab 25,- €) eine steuerabzugsfähige Spendenquittung. Jeder Betrag ist wichtig! Ob Sie / Du 15,- €; 25,- € oder mehr geben/gibst. Mit diesem Geld unterstützen wir finanziell diejenigen, die für sich den Preis A wählten, oder was auch möglich bleibt – nur Teilbeträge von Preis A zahlen können. Dann bitte haben Sie/habe Du den Mut, sich/Dich bei uns zu melden. Bei der Beantragung eines weiteren Zuschusses sind wir gerne behilflich. Außerdem steht Ihnen/Dir unser eigener “Sozialfond” zur Verfügung, den MitarbeiterInnen und TeilnehmerInnen der Freizeiten durch die Apfelsaftaktion genau für diesen Zweck erwirtschaftet haben.

Herzlichen Dank!
Deine/Ihre ejs